Dienstreisende haben Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten, deren Art und Umfang durch das Hessische Reisekostengesetz (HRKG) bestimmt werden. Der Anspruch auf Erstattung entsteht, wenn Dienstreisende für die aus Anlass der Dienstreise verursachten Kosten gegenüber dem Dienstherrn in Vorlage getreten sind. Dies können z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten oder andere Aufwände sein, die im Zusammenhang mit der Dienstreise entstanden sind.